Ein Hinweis vorweg zum »Kleingedruckten«

Lassen Sie sich durch unsere umfangreichen Geschäftsbedingungen bitte nicht verwirren. Sie bedeuten nicht, dass wir darin etwas zu »verbergen« hätten. Unsere Reisegäste sollen sich bei unseren Reisen wohl und fair behandelt fühlen. Rein rechtlich-formale Gründe veranlassen uns zu dieser Ausführlichkeit. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

I. ALLGEMEINES

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Ortenauer Busunternehmer eV., Talstraße 47, 77790 Steinach (nachfolgend „Ortenauer Busunternehmer e. V.“ genannt) bietet als Veranstalter Busreisen als Tagesreisen, deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt, und Mehrtagesreisen (zusammen auch als „Reisen“ bezeichnet) gemäß der Reisebeschreibung an.

(2) Für die Leistungen von Ortenauer Busunternehmer e. V. gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Reisebedingungen („AGB“). Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. „Entschädigungspauschalen“ Entschädigungsforderung von Ortenauer Busunternehmer e. V. gegen den Kunden, welche anteilig vom Reisepreis berechnet wird;
  2. „Mehrtagesreisen“ Reisen, die länger als 24 Stunden dauern;
  3. „Reisebeschreibung“ Beschreibung der von Ortenauer Busunternehmer e. V. angebotenen Reise im Reisekatalog und/oder auf der Website www.ortenauer-busunternehmer.de;
  4. „Reisebestätigung“ die dem Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger oder in Papierform zur Verfügung gestellte Abschrift oder Bestätigung des Vertrags;
  5. „Reiseunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die der Kunde zur Durchführung der gebuchten Reise benötigt, insbesondere notwendige Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten;
  6. „Tagesreisen“ Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt, unabhängig davon, ob nur eine einzelne Leistung (z.B. Beförderung) oder ein Bündel gleichartiger oder verschiedener Leistungen (z.B. Beförderung und Musical-Besuch) angeboten wird;
  7. „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die unvermeidbar und außergewöhnlich sind und die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und deren Folgen sich auch nicht dann hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Naturkatastrophen oder Seuchen).

§ 3 Vertragsschluss

  1. (1) Die Reisebeschreibung stellt noch kein verbindliches Angebot von Ortenauer Busunternehmer e. V. dar. Die verbindliche Buchung des Kunden kann formlos, insbesondere auch fernmündlich, per E-Mail oder über die Website www.ortenauer-busunternehmer.de erfolgen. (2) Bei einer Buchung über die Website www.ortenauer-busunternehmer.de gibt der Kunde nach vollständigem Ausfüllen und der Eingabe seiner persönlichen Daten in das Online-Buchungsformular und durch anschließendes Klicken des Buttons „Reise kostenpflichtig buchen“ ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Der Kunde kann den Buchungsvorgang jederzeit durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach erfolgreichem Eingang der Buchungsanfrage erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Buchungsanfrage bestätigt wird und mit welcher dem Kunden alle notwendigen Informationen zur Buchungsanfrage mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahmeerklärung dar, wenn dies ausdrücklich durch Ortenauer Busunternehmer e. V. erklärt wird. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung.(3) Der Kunde ist an seine Buchung 7 Tage gebunden. Ein Vertragsschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Annahmeerklärunginnerhalb der Bindungsfrist nach Satz 1 oder durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Zulassung zur Reise, zustande. Ortenauer Busunternehmer e. V. wird dem Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung per E-Mail übermitteln, sofern der Kunde nicht einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte oder der Kunde gegenüber Ortenauer Busunternehmer e. V. keine E-Mail-Adresse angegeben hat.(4) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Kunde haftet auch ohne gesonderte Erklärung für alle vertraglichen Verpflichtungen der von ihm im Rahmen der Buchung angemeldeten Mitreisenden, wenn diese in einem erkennbaren Näheverhältnis zum Kunden stehen, etwa Familienangehörige.(5) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von der Buchung des Kunden ab, so stellt dies ein neues Angebot dar, an das Ortenauer Busunternehmer e. V. 7 Tage gebunden ist und welches der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist annehmen kann. Ortenauer Busunternehmer e. V. wird den Kunden gesondert auf diese Annahmefrist hinweisen.

§ 4 Preise, Zahlungsmodalitäten

(1) Die im Reisekatalog von Ortenauer Busunternehmer e. V. bzw. auf der Website www.ortenauer-busunternehmer.de angegebenen Preise sind Endverbraucherpreise und beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.

(2) Der Reisepreis ist wie folgt zu zahlen:

a) Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20% des Reisepreises zu zahlen.

b) Der Restbetrag ist spätestens 19 Tage vor Reisebeginn, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, ab welchem Ortenauer Busunternehmer e. V. nicht mehr wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten kann, auf Anforderung Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu zahlen.

§ 5 Rechte des Kunden bei Mängeln

Erbringt Ortenauer Busunternehmer e. V. die vertraglichen Leistungen nicht mangelfrei, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu.

II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR MEHRTAGESREISEN

§ 6 Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

(1) Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten In-halt des Vertrags über eine Mehrtagesreise, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Ortenauer Busunternehmer e. V. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Ortenauer Busunternehmer e. V. vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Mehrtagesreise nicht beeinträchtigen. Ortenauer Busunternehmer e. V. hat den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.

(2) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung o-der der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrags über die Mehrtagesreise geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Ortenauer Busunternehmer e. V. gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Ortenauer Busunternehmer e. V. Frist ausdrücklich gegenüber Ortenauer Busunternehmer e. V. den Rücktritt vom Vertrag, gilt die Änderung als angenommen. Beabsichtigt Ortenauer Busunternehmer e. V. eine solche Vertragsänderung, hat Ortenauer Busunternehmer e. V. den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die in Art. 250 § 10 EGBGB genannten Umstände zu informieren.

(3) Hatte Ortenauer Busunternehmer e. V. für die Durchführung der geänderten Mehrtagesreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

(4) Tritt der Kunde wirksam vom Vertrag über eine Mehrtagesreise zurück, verliert Ortenauer Busunternehmer e. V. den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises.

(5) Ist Ortenauer Busunternehmer e. V. im Falle des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Ortenauer Busunternehmer e. V. dem Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den Reisepreis zurückzuerstatten.

(6) Eventuelle nach dem Gesetz bestehende Ansprüche auf Schadensersatz nach § 651n BGB oder auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB bleiben unberührt.

§ 7 Preiserhöhungen, Preissenkungen

(1) Ortenauer Busunternehmer e. V. behält sich nach Maßgabe der §§ 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Vertrag über eine Mehrtagesreise vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) eine Änderung der für die betreffende Mehrtagesreise geltenden Wechselkurse

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

(2) Ortenauer Busunternehmer e. V. hat den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(3) Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei einer Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Absatz 1 lit. a) kann Ortenauer Busunternehmer e. V. den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Ortenauer Busunternehmer e. V. vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

bb) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Ortenauer Busunternehmer e. V. vom Kunden verlangen.

b) Bei einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gemäß Absatz 1 lit. b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei einer Erhöhung der Wechselkurse gemäß Absatz 1 lit. c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Mehrtagesreise dadurch für Ortenauer Busunternehmer e. V. verteuert hat.

(4) Ortenauer Busunternehmer e. V. ist verpflichtet, dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Absätzen 1 lit. a) – c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Ortenauer Busunternehmer e. V. führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Ortenauer Busunternehmer e. V. zu erstatten. Ortenauer Busunternehmer e. V. darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Ortenauer Busunternehmer e. V. tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Ortenauer Busunternehmer e. V. hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(5) Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Ortenauer Busunternehmer e. V. gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag über die Mehrtagesreise zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Ortenauer Busunternehmer e. V. gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Vertrag über die Mehrtagesreise, gilt die Änderung als angenommen.

(6) § 6 Absätze 4, 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 8 Keine Zahlung ohne Sicherungsschein

Ortenauer Busunternehmer e. V. darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Mehrtagesreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

§ 9 Rücktrittsrecht des Kunden vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit vom Vertrag über eine Mehrtagesreise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Ortenauer Busunternehmer e. V. unter Verwendung der in § 1 genannten Postanschrift, per E-Mail an info@ortenauer-busunternehmer.de, per Telefon unter 07832/8980 oder in den Geschäftsräumen von Ortenauer Busunternehmer e. V. an der in § 1 genannten Adresse zu erklären. Für den Fall, dass die Reise über einen Dritten, etwa ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber dem Dritten erklärt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rücktrittserklärung, welche im Interesse des Kunden mindestens in Textform erfolgen sollte.

(2) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so verliert Ortenauer Busunternehmer e. V. den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Ortenauer Busunternehmer e. V. kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit Ortenauer Busunternehmer e. V. den Rücktritt nicht zu vertreten hat. Im Falle des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kann Ortenauer Busunternehmer e. V. jedoch keine Entschädigung verlangen. Ortenauer Busunternehmer e. V. kann die Entschädigung wahlweise pauschal oder konkret berechnen.

(3) Wählt Ortenauer Busunternehmer e. V. eine pauschale Berechnung der Entschädigung, kann Ortenauer Busunternehmer e. V. die folgenden Entschädigungspauschalen ansetzen. Ortenauer Busunternehmer e. V. hat die Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von Ortenauer Busunternehmer e. V. und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigungspauschale wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Ortenauer Busunternehmer e. V. wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Ortenauer Busunternehmer e. V. überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

(4) Im Falle einer konkreten Berechnung des Schadens bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von Ortenauer Busunternehmer e. V. ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Ortenauer Busunternehmer e. V. durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Ortenauer Busunternehmer e. V. wird dem Kunden die Höhe der Entschädigung auf Verlangen begründen.

(5) § 6 Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(6) Der Kunde kann gegenüber Ortenauer Busunternehmer e. V. innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag über die Mehrtagesreise eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Ortenauer Busunternehmer e. V. nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Die weiteren Rechte von Ortenauer Busunternehmer e. V. und des Kunden im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Dritten in den Vertrag folgen aus § 651e Absätze 2, 3 und 4 BGB.

(7) Sonstige Rechte des Kunden, wie insbesondere das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 314 BGB, bleiben unberührt.

(8) Der Abschluss einer Reisrücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod wird dringend empfohlen.

§ 10 Rücktrittsrecht von Ortenauer Busunternehmer e. V. wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

(1) Wird die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann Ortenauer Busunternehmer e. V. unter den folgenden Voraussetzungen den Rücktritt erklären:

a) Ortenauer Busunternehmer e. V. hat dem Kunden die Mindestteilnehmerzahl und den spätesten Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Ortenauer Busunternehmer e. V. beim Kunden vor Abschluss des Vertrags sowie

b) nochmals in der Reisebestätigung

jeweils klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitgeteilt.

(2) Ortenauer Busunternehmer e. V. ist verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, nachdem feststeht, dass die Reise aufgrund Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

(3) Ortenauer Busunternehmer e. V. hat den Rücktritt spätestens

a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen,

b) 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen,

c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen zu erklären.

(4) § 6 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 11 Rücktrittsrecht von Ortenauer Busunternehmer e. V. im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

(1) Ortenauer Busunternehmer e. V. kann vor Reisebeginn vom Vertrag über eine Mehrtagesreise zurücktreten, wenn Ortenauer Busunternehmer e. V. an der Durchführung der Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert ist. In diesem Fall hat Ortenauer Busunternehmer e. V. den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären.

(2) Tritt Ortenauer Busunternehmer e. V. vom Vertrag über eine Mehrtagesreise zurück, verliert Ortenauer Busunternehmer e. V. den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Ein Anspruch von Ortenauer Busunternehmer e. V. auf Zahlung einer Entschädigung besteht nicht.

(3) § 6 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 12 Pflicht zur Mängelanzeige bei Mehrtagesreisen

(1) Bei Mehrtagesreisen ist der Kunde verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich gegenüber einem Vertreter von Ortenauer Busunternehmer e. V. vor Ort anzuzeigen. Der Vertreter vor Ort ist beauftragt, Abhilfe zu schaffen, nicht jedoch, das Bestehen etwaiger Ansprüche anzuerkennen. Ist ein Vertreter von Ortenauer Busunternehmer e. V. nicht vor Ort oder vertraglich nicht geschuldet, kann der Kunde die etwaigen Reisemängel an die in der Reisebestätigung mitgeteilte Kontaktstelle zur Kenntnis bringen. Hat der Kunde die Reise über einen Reisevermittler gebucht, kann der Reisemangel auch diesem gegenüber zur Kenntnis gegeben werden.

(2) Soweit Ortenauer Busunternehmer e. V. infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder die § 651m BGB bestimmten Rechte (insbesondere Minderung) geltend machen noch nach § 651n BGB Schadensersatz verlangen.

§ 13 Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten bei Mehrtagesreisen

(1) Soweit erforderlich, wird Ortenauer Busunternehmer e. V. den Kunden bereits in der Reisebeschreibung auf die allgemeinen Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeilichen Formalitäten hinweisen. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Kunde jedoch selbst verantwortlich. Kosten und Nachteile, die dem Kunden aus der Nichteinhaltung der Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Formalitäten entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn Ortenauer Busunternehmer e. V. hat den Kunden falsch oder unzureichend informiert.

(2) Soweit von Ortenauer Busunternehmer e. V. Auskünfte nach Absatz 1 erteilt werden, geht Ortenauer Busunternehmer e. V. davon aus, dass der Kunde deutscher Staatsbürger ist, sofern Ortenauer Busunternehmer e. V. eine andere Staatsbürgerschaft vom Kunden nicht mitgeteilt wird.

§ 14 Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. bei Mehrtagesreisen

(1) Die Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. wird bei Mehrtagesreisen für solche Schäden, die nicht aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

(2) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 14 (Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. bei Mehrtagesreisen) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(3) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 14 (Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. bei Mehrtagesreisen) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Ortenauer Busunternehmer e. V..

(4) Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz sowie die Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

(5) Die Regelungen des § 651p Abs. 3 BGB zur Anrechnung bestimmter Beträge auf den Anspruch des Kunden bleiben unberührt.

III. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR TAGESREISEN

§ 15 Vermittlung von Einzelleistungen

Die AGB gelten nicht für mit Tagesreisen verbundene Einzelleistungen Dritter (etwa Veranstaltungen oder Ausstellungen), die Ortenauer Busunternehmer e. V. lediglich vermittelt und die in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, so dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Tagesreise werden.

§ 16 Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

Bei Änderungen von Vertragsinhalten von Tagesreisen vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen, findet § 6 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6 entsprechende Anwendung.

§ 17 Rücktrittsrecht von Ortenauer Busunternehmer e. V. wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Wird die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann Ortenauer Busunternehmer e. V. bis 7 Tage vor Reiseantritt unter den in § 10 Absatz 1 genannten Voraussetzungen den Rücktritt erklären. Im Übrigen finden § 6 Absatz 5 sowie § 10 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

§ 18 Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. bei Tagesreisen

(1) Die Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. auf Schadensersatz bei Tagesreisen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von Ortenauer Busunternehmer e. V. voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 18 (Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. bei Tagesreisen) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer Kardinalpflicht vorliegt. Im Falle der Verletzung einer solchen Kardinalpflicht ist die Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. gegenüber Unternehmern auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(4) Soweit die Pflichtverletzung von Ortenauer Busunternehmer e. V. Lieferungen und Leistungen betrifft, welche Ortenauer Busunternehmer e. V. gegenüber dem Kunden freiwillig und unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 18 (Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. bei Tagesreisen) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 18 (Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. bei Tagesreisen) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Ortenauer Busunternehmer e. V..

(7) Die Einschränkungen dieses § 18 (Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. bei Tagesreisen) gelten nicht für die Haftung von Ortenauer Busunternehmer e. V. wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 19 Information über Verbraucherstreitbeilegung, Online-Streitbeilegungs-Plattform

Ortenauer Busunternehmer e. V. nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Ortenauer Busunternehmer e. V. verpflichtend würde, informiert Ortenauer Busunternehmer e. V. die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Ortenauer Busunternehmer e. V. weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform ec.europa.eu/consumers/odr hin.

§ 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von Ortenauer Busunternehmer e. V.. Für Klagen von Ortenauer Busunternehmer e. V. gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Diese Reisebedingungen sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Stand: September 2019